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Waldgenossenschaft Hauberg in Freudenberg

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Historisches / Über uns

Ergänzend zu dem Vorwort der Satzung bleibt zu sagen das die Waldgenossenschaft Hauberg Freudenberg zur Zeit aus 90 vertretenden Genossinnen und Genossen besteht die zusammen ca. 261 ha Wald besitzen.

Außerdem verpachtet die Waldgenossenschaft in Freudenberg zwei Eigenjagdbezirke „Trulich“ und „Bruchwald“. Weiterhin ist in der Verpachtung der allseits bekannte und beliebte Naturkletterwald der zwischen der Schützen und der Trulichstraße wunderschön im nahen Buchenwaldwald zu finden ist.

VORWORT
zur Satzung der Waldgenossenschaft Hauberg, Freudenberg

Rechtsgrundlage, dieser Satzung ist das Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nonlrhein-Westfalen vom 8. April 1975. Im Gegensatz zu den Nassau-Oranischen und preußischen Hauberg-Ordnungen erstreckt sich der Gültigkeitsbereich über das Siegerland hinaus und umfasst alle Gemeinschaftswaldformen im Land Nordrhein-Westfalen. Trotz dieser Erweiterung sind die überlieferten deutschrechtlichen Grundsätze der alten Hauberggesetzgebung (Eigentum zur gesamten Hand, Unbelastbarkeit und Unteilbarkeit der Waldgrundstücke) im wesentlichen übernommen und in §2 des neuen Gesetzes verankert worden. An diesem Wendepunkt in der Siegerländer Waldgeschichte erscheint es angebracht, den Blick noch einmal auf die Vergangenheit zu richten.

Obwohl die ersten Anfänge. der Haubergwirtschaft trotz intensiver Forschung auch heute noch im Dunkeln liegen, so dürften nach übereinstimmender Auffassung der meisten Historiker ihre Wurzeln in der germanischen Agrarverfassung – der Wald-Feldwirtschaft – zu suchen sein. Solange es Holz im Überfluss gab, bedurfte es keiner gesetzlichen Regelung. Erst mit dem Aufblühen der Eisenverhüttung im 14. und 15. Jahrhundert und dem damit verbundenen erhöhten Bedarf an Holzkohle wurde es notwendig, dem Raubbau am Wald Einhalt zu gebieten, um eine nachhaltige Dauernutzung sicherzustellen. Die älteste urkundlich belegte Verfügung dieser Art ist die naussauische Schultheißenordnung vom 10. April 1965. Sie enthält, wie viele spätere Verordnungen, hauptsächlich Verbote und Strafandrohungen gegen „Haubergsgründer“. So heißt es in der „Holz- und Waldordnung” des Grafen Johann von Nassau vom 18. Januar 1562 u.a.:

„Damitt mann zu fruchtbarer Wachsung des Geholztes widderkommen, Ordnen und Gepiethen Wir ernstlich und wollen das hinfurter kein Hauberg, noch Hayn gehauen werden soll, derselb sey dann funfftzehn, sechstzehen, oder achtzehen Jar, nach Gelegenheyt der Pflege, gewachsen und alt. “

Am 1. Mai 1711 erließ der Fürst Friedrich Wilhelm Adolph von Nassau-Oranien die sogenannte „Forst- und Holzordnung“, eine erste umfassende Hauberggesetzgebung, die als „Güldene Jahnordnung“ in die Geschichte des Siegerlandes eingegangen ist und die als Modell für alle späteren Verordnungen über den Hauberg angesehen werden kann. In den sechs Abschnitten enthält die „Forst- und Holzordnung” genaue Vorschriften über die Höhe der zu verhängenden Strafen, die Taxierung des Holzes, die Betriebsweise der Hauberge, die Viehhude und die Ausübung der Jagd.

Nach dem Anschluss des Siegerlandes an Preußen wurde im Jahre 1825 das allgemeine preußische Landrecht eingeführt und bereits neun Jahre später, am 6. Dezember 1834, verabschiedete die preußische Regierung die erste „Hauberg-Ordnung für den Kreis Siegen”. Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass zu den Beratungen über den Gesetzentwurf schon zur damaligen Zeit sachverständige Vertreter aus der Siegerländer Bevölkerung geladen wurden. Die Präambel zu diesem Gesetz lässt die Absicht erkennen, an den überlieferten Formen der Siegerländer Haubergwirtschaft festzuhalten und lediglich den Erfordernissen der Gegenwart Rechnung zu tragen. Sie hat folgenden Wortlaut:

„Die Haubergs-Wirtschaft im Fürstenthume Siegen hat sich in ihrer, dem Bedürfnisse der Gegend und dem Vortheile der Theilnehmer entsprechenden Zweckmäßigkeit durch lange Erfahrung bewährt. Zur Befestigung derselben und sichern Handhabung der hierbei zu beobachtenden Ordnung werden deshalb die schon bestehenden Vorschriften, wie folgt, erneuert und ergänzt. “

In § 1 dieser Verordnung heißt es:

„Die Hauberge sind und bleiben ein ungetheiltes und untheilbares Gesamteigenthum der Besitzer.”

Damit bekannte sich der preußische Gesetzgeber zu der überlieferten deutschrechtlichen Auffassung vom Gesamthandseigentum und dessen Unteilbarkeit, wie sie bereits in der „Güldenen Jahnordnung” von 1711 festgelegt ist. Eine zweite und letzte preußische „Haubergordnung für den Kreis Siegen“ vom 17. März 1879 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen ihrer Vorgängerin aus dem Jahre 1834. Sie trägt den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen dadurch Rechnung, dass sie die Einführung eines anderen Wirtschaftsbetriebes – gemeint ist wohl die Umwandlung von Niederwald in Hochwald – „ausnahmsweise” gestattet und die Möglichkeit der Befreiung einzelner Flächen aus dem Haubergverband vorsieht. Die fortschreitende Umwandlung hat im Laufe von fast 100 Jahren die Ausnahme zur Regel werden lassen.

Unser Freudenberger Hauberg teilte sich seit alter Zeit in zwei Komplexe. Der ,,Herrenberg” der ursprünglich den Landesherren gehörte, war in 114 „Herrenjähne” unterteilt. Der „Erbenberg” war seit Generationen im Besitz von Bürgern gewesen. Er zerfiel in sieb􀌪n Stämme zu je 36 Mesten, jede Meste wieder in acht Becher, zus. 2016 Becher.

Bis zum Jahre 1932 befanden sich die Anteile der Freudenberger Hauberggenossenschaften Komplex A Erbenberg und Komplex B Herrenberg mit über 5O% in Händen eines privaten Besitzers. Diese wurden dann von der Stadt Freudenberg käuflich erworben, wodurch die absolute Mehrheit in den Besitz der Kommune kam.

Infolge mancher verschiedener Interessen der kommunalen Verwaltung der Stadt Freudenberg als der einen und der privaten Genossen als der anderen Partei zielten die Wünsche und Bestrebungen anfangs der fünfziger Jahre zwecks Bereinigung der Besitzverhältnisse auf eine Umgliederung des gesamten Hauberggeländes für diese beiden großen Gruppen hin.

Mit Hilfe der höheren Forstbehörde konnten dann im Jahre 1956 diese Wünsche Wirklichkeit werden. Durch diese Trennung wurden zwei neue, große, lebensfähige, organisch abgegrenzte, forstwirtschaftlichen Gebilde geschaffen.

Durch diese Umgliederung wurde eine Umrechnung der bisherigen Anteile – 2016 Becher des Komplexes A und 214 Herrenjähne des Komplexes B – erforderlich. Nach dem Gutachten der Forstbehörde betrug der Wert eines Herrenjahns das 4.6-fache des Wertes eines Bechers. Der Anteil der privaten Interessenten an den Haubergkomplexen A und B betrug 978 Becher und 43 ½ Herrenjähne, während die Stadtgemeinde mit 1.083 Becher und 70 ½ Herrenjähne beteiligt war. Eino Umrechnung auf Becher hätte für die privaten Interessenten 1.178, 1 Becher und für die Stadtgemeinde mit 1.083 Becher ergeben. Zur Vermeidung von Dezimalen war eine Multiplikation mit der Zahl zehn erforderlich, sodass der Anteil der privaten Interessenten, die die Bezeichnung Haubergkomplex A behielten, 11.781 Becher beträgt.

Für beide Teile wurde eine zufriedenstellende, glückliche Lösung gefunden, in dem die Bahnlinie von Betzdorf nach Olpe die Trennungslinie bildet, eine Grenze, die noch für Kinder und Kindeskinder eine denkbar klare bleiben wird.

Mit dem Außerkrafttreten dieser letzten preußischen Hauberg-Ordnung am 8. April 1975 ist das Ende der Zeit gekommen, in der die Siegerländer Hauberggenossenschaften nach einem eigens für sie geschaffenen Gesetz lebten. Zusammen mit den Jahnschaften des Kreises Olpe, den Waldgenossenschaften Wittgensteins, den Gemeinschaftlichen Holzungen und den Waldmarken im Kreise BriIon wurden sie in „Waldgenossenschaften” im Sinne des nordrhein-westfälischen Gemeinschaftswaldgesetzes umgewandelt. Die Form bat sich gewandelt, der Inhalt bleibt der Gleiche. Möge sich das neue Gesetz und mit ihm diese Satzung jederzeit zum Wohle der Genossenschaft zum Segen des ihr anvertrauten Waldes auswirken.

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